Verein

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Der Verein „Ökumene Netzwerk im Nachhaltigkeitsprozess Treptow-Köpenick“ wurde von Mitgliedern der OEIGEW (Ökumenische Initiativgruppe Eine Welt) gegründet, um die Möglichkeit zu schaffen, eine Stellen- und Sachfinanzierung vorzunehmen. 

Doch wer ist im Verein, was hat er bisher gemacht und was macht er jetzt?

Der Verein hat ca. zehn Mitglieder und momentan einen Vorstand mit drei Vorstandsmitgliedern. Die Vereinsmitglieder kommen aus den  Bereichen Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Frieden und Sicherheit, soziale Gerechtigkeit, Interreligiosität, Fairness und weiterem. Die Basis bildet damit der Konziliare Prozess. 

Seit seiner Gründung 2015 hat sich der Verein Stück für Stück weiterentwickelt und mit dem Wachstum der Arbeitsfelder in der Geschäftsstelle wächst auch die Rolle des Vereins. Der Verein arbeitet sehr eng mit der Geschäftsstelle der Kommunalen Ökumene Treptow-Köpenick zusammen. Er verfolgt das Ziel, die ökumenische Zusammenarbeit im Bezirk zu verstärken und bei der Umstellung der Kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie die Voraussetzungen für neue Projekte zu schaffen. 

Ökumene Netzwerk im Nachhaltigkeitsprozess Treptow-Köpenick e.V.

Präambel

Das langjährige Engagement einzelner Personen, Initiativen, Gemeindegruppen und überregionaler kirchlicher Kreise zu den Fragen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung wurde 1983 zusammengeführt im Konziliaren Prozess und mündete 1987 bis 1989 in den Ökumenischen Versammlungen der Christen und Kirchen in der DDR. Mit der Gründung des Vereins „Ökumene Netzwerk im Nachhaltigkeitsprozess der Agenda 2030 Treptow-Köpenick“ soll die inhaltliche Verknüpfung des Konziliaren Prozesses mit der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung und zivilgesellschaftlichen Institutionen unterstrichen, sowie die organisatorische Zusammenarbeit auf eine gemeinsame Basis gestellt werden.

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein trägt den Namen „ Ökumene Netzwerk im Nachhaltigkeitsprozess Treptow-Köpenick“. Er hat seinen Sitz in Berlin. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Zusammenarbeit von Menschen nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 und 13 Abgabenordnung (A0), im Sinne von Toleranz und Völkerverständigung, sowie nach § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO imSinne der Verständigung unterschiedlicher Religionen.

(2) Der Verein versteht sich als soziale Einrichtung und fühlt sich der Ökumenischen Vielfalt des Bezirkes Treptow-Köpenick geistlich verbunden.

– Wir streben an, dass Menschen aller Kulturen und Religionen einander in Toleranz und Akzeptanz begegnen und als Partner am gesellschaftlichen Leben besonders in Treptow-Köpenick teilhaben und gemäß ihrer vielfältigen Talente und Fähigkeiten aktiv werden können.

– Wir sind dem Ideal der Integration verpflichtet und wollen dieses allen Menschen mit Migrationshintergrund vermitteln.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie mögliche Erlöse aus seinen Einrichtungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch       Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Dem Zweck des Vereins dienen insbesondere:

– Vorhaben zur Umsetzung der Trias Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung im Bezirk und darüber hinaus. Vorbereitung und Durchführung von Projekte und Veranstaltungen zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere durch Interkulturelle Gesprächsforen, die den Dialog zwischen Menschen mit Migrationshintergrund und Deutschen fördern.

– Kulturelle Veranstaltungen, um die Arbeit des Vereins vorzustellen und die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen, zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und Institutionen zu fördern.

– Der Unterhalt eines Koordinierungsbüros.

(5) Der Verein finanziert sich in erster Linie durch Spenden und Zuschüsse. Die Erlöse müssen im Sinne der Satzungszwecke eingesetzt werden.

6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Sie können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (,,Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden, wenn der Vorstand dies beschließt.

(7) Zur Erledigung der Geschäftsführungs- und notwendigen Verwaltungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtliche oder nebenberufliche Beschäftigte anzustellen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(8) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB  für Aufwendungen, die ihnen durch die Vereinstätigkeit entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefonkosten etc. Diese Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen oder Aufstellungen nachgewiesen werden und vom Vorstand gebilligt wurden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die in ihrer Person und Funktion die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,

2. durch schriftlich erklärten Austritt oder

3. durch Ausschluss.

Im Falle eines Ausschlusses ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied in offenbarer Weise in Widerspruch zu den Satzungszielen getreten ist oder das Ansehen oder die interessen des Vereins schädigt. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 4 FINANZIERUNG

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Über den Zeitpunkt der Fälligkeit von Beiträgen entscheidet der Vorstand. Die zuständigen Organe der Mitglieder prüfen darüber die Möglichkeiten durch Kollekten, Basare, Einnahmen von Festen und durch andere geeignete Maßnahmen die Finanzierung der Gesamtarbeit abzusichern.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die dafür erforderliche Einladung wird spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt. Einladungen per E- Mail sind gestattet.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes 

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,

c) die Beschlussfassung über die Entlastung, die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,

d) die Aufnahme oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

e) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen zum Vorstand werden in geheimer Abstimmung vollzogen. Vorstandsmitglieder müssen mit einer 2/3-Mehrheit gewählt werden. Eine Änderung der Satzung ist nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die    Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

(5) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder dies bei einer Mitgliederversammlung beschließen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens einer protokollierenden und mindestens einer der Versammlung leitenden Personen unterzeichnet wird. Gehören diese Personen nicht dem Vorstand an, müssen zusätzlich mindestens ein Mitglied des Vorstandes unterzeichnen, das bei der Mitgliederversammlung anwesend war.

(7) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

–  Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Er legt eine Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

–  Bei Austritt oder Ausschluss oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Nicht-Beschlussfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden/Kassierer/ Schriftführer. Diese bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Ist ein Posten nicht zu besetzen, kann die Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen werden. Die Mitgliederversammlung kann    darüber hinaus bis zu drei Beisitzer in den Vorstand berufen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, bestimmt seine Richtlinien und seine Tätigkeitsschwerpunkte.

(2) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer nach § 28 Abs. 1 BGB berufen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, werden diese durch Nachwahl für den   Rest der Amtszeit ersetzt.

(4) Vorstandsmitglieder können auch hauptamtlich für den Verein tätig werden. Der Vorstand kann Angestellten und Mitarbeitern Handlungsvollmacht erteilen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Haftung

Die Haftung der Vereinsorgane ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder anderen Behörden, insbesondere zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, verlangt werden, alleine durchzuführen. Die Mitglieder sind hierüber bei der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 10 VEREINSAUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Stadtkirchengemeinde Köpenick Sankt Laurentius mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 17 Abgabenordnung zu verwenden.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Der Verein freut sich sehr über neue Mitglieder, die unsere Anliegen um Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung unterstützen. Bei Fragen und Interesse senden Sie gern eine Mail an info@kommunale-oekumene.de